Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
1.0 Allgemeines
1.01 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Veränderungen seitens des Käufers gelten nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
1.02 Unsere allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Verkehr Anwendung.
1.03 Verträge zwischen dem Käufer und uns kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. unserer unverzüglichen Warenlieferung zustande. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsstelle.
2.0 Vertragsabschluss und Lieferung
2.01 Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten und sonstige Informationen zunächst unverbindlich.
2.02 Für alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.03 Angaben i. S. v. Ziff. 1 sowie in öffentliche Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen andererseits, werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
2.04 Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung alle Ausführungsdetails. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
2.05 Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, verpflichtet sich der Käufer, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mind. 14 Tagen einzuräumen.
2.06 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
2.07 Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertag. Konstruktions-, Form- und Farbabweichungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Der Verkäufer ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3.0 Stornierung – Sistierung – Kündigung
3.01 Stornierung, Sistierung und Kündigung eines wirksam erteilten Auftrages sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig (§ 649 BGB). Im Falle einer Stornierung, Sistierung und Kündigung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Stornierung, Sistierung und Kündigung angefallenen nachweißlichen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinnanteil zu ver-langen.
3.02 Einer Sistierung wird befristet zugestimmt. Die Befristung der Sistierung beträgt 3 Monate. Nach dem Ablaufen der 3-monatigen Befristung wird die zurückgestellte Leistung als storniert / gekündigt betrachtet.
4.0 Preise
4.01 Die Preise gelten ab Eurasburg zuzügl. Verpackung, Frachtkosten und sonstigen Nebenkosten.
4.02 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
4.03 Die Lieferung erfolgt nach Absprache mit dem Kunden.
4.04 Zum Gesamtpreis wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen und gestellt.
4.05 Der Mindestrechnungsbetrag beträgt Euro 25,00 € netto ohne Mehrwertsteuer, ansonsten wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 50,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.0 Zahlungsmodus
5.01 Die Zahlung unserer Forderungen ist innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
5.02 Bei Zahlungsverzug sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 9% über dem Euro-basiszinssatz oder denjenigen Zinssatz zu verlangen, den wir für bankübliche Kontokorrentkredite entrichten müssen.
5.03 Im letzteren Fall steht dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
5.04 Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zum Protest ein. Erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer zu einer weiteren Lieferung nur gegen Vorauszahlung verpflichtet. Ist der Käufer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, können wir nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohungen vom Vertrag zurücktreten. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.05 Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30% des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis behält sich der Verkäufer vor. Der Käufer hat eine Recht zur Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht nur bei unbestrittener oder rechtskräftig festgelegter Forderung oder Ansprüchen.
5.06 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.0 Gefahrübergaben
6.01 Mit der Absendung der Lieferung vom Verkäufer geht die Gefahr spätestens ab Übergabe Warenausgang zum Spediteur oder Abholer auf den Käufer über. Sofern nicht andere vom Verkäufer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Lieferer unter Ausschluss eigener Haftung die Versandart.
7.0 Eigentumsvorbehalt
7.01 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis der Käufer alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt sind, insbesondere bei der Begleichung eines etwa bestehenden Kontokorrentsaldos. Bei Herausgabe von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.
7.02 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten (§ 950 BGB).
7.03 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbe-haltsware i. S. der Ziff.1.
7.04 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, so-lange er nicht in Verzug der Bezahlung der gesicherten Forderungen ist, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5 und 6 nicht auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Lieferungsverträgen.
7.05 Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware i. S. der Ziff.1.
7.06 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten, an denen wir Miteigentumswerte gem. Ziff. 3 besitzen. Weiterhin wird uns ein Teil der Forderungen als Mit-eigentumsanteil abgetreten.
7.07 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterleitung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
7.08 Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Dies gilt auch für alle Arten von Factoringgeschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.09 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen.
7.10 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.11 Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Verzug der Zahlung der gesicherten Forderung oder Zahlungseinstellung ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
7.12 Es gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt!
8.0 Beanstandung wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
8.01 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 17 Tage nach Eingang der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben un-berücksichtigt.
9.0 Gewährleistung, Freizeichnung und Haftung
9.01 Den Käufer trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügenobliegenheit des § 377 HGB.
9.02 Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur un-wesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.
9.03 Weist die Ware bei Gefahrübergang Sachmängel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nach-erfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
9.04 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Käufers auf Schadenersatz wird ausgeschlossen.
9.05 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechts-grund ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstan-den sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Käufers.
9.06 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Personenschäden oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und unter das Produkthaftungsgesetz fällt.
9.07 Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen oder wir eine sog. verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
10.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.01 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Ge-schäftssitz des Käufers oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
10.02 Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
10.03 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommen vom 11.04.1980.
11.0 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen
11.01 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die endgültige Bestimmung in dem Sinne anzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der entgültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Stand Mai 2015